Köln (ots) –
Durch die Errichtung effizienter Compliance-Management-Systeme kann das persönliche Haftungsrisiko für Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat abgefedert werden.
Das Gesellschaftsrecht sieht vor, dass Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte für Pflichtverletzungen auch persönlich in der Haftung stehen können. Um das Haftungsrisiko abzumildern, können effiziente Compliance-Management-Systeme eingerichtet werden, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte
Stehen Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat für Pflichtverletzungen in der Haftung, kann die Gesellschaft im Rahmen der Innenhaftung Schadenersatzansprüche gegen ihre leitenden Organe geltend machen. Ebenso können die Leitungsorgane auch gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig sein.
Grundsätzlich gilt, dass Leitungsorgane ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen haben. Pflichtverstöße können die persönliche Haftung auslösen. Pflichtverstöße liegen u.a. vor, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt oder Meldepflichten verletzt werden. Ebenso müssen die Mittel der Gesellschaft beschlussgemäß bzw. satzungsgemäß verwendet werden. Zu den häufigen Pflichtverletzungen zählt das Fehlverhalten bei drohender Insolvenz der Gesellschaft, z.B. weil der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
Um das Haftungsrisiko abzufedern, können effiziente Compliance-Management-Systeme eingerichtet werden. Darüber hinaus empfiehlt sich für die Leitungsorgane der Abschluss einer D&O-Versicherung.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Anwälte beraten zu den Möglichkeiten, das Haftungsrisiko zu minimieren.
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