Berlin (ots) –
Aufgrund eines Fehlers wurden die Heizkosten für einen Flur auf einen bestimmten, einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt. Das führte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu, dass die gesamte Jahresabrechnung rechtswidrig wurde.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 73 C 54/21)
Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft war überrascht, als es feststellte, dass die Heizkosten für einen als Flur (Gemeinschaftseigentum) genutzten Raum ausschließlich ihm berechnet worden waren. Er focht deswegen die Jahresabrechnung an und konnte sich damit letztlich auch durchsetzen.
Das Urteil: Das Charlottenburger Amtsgericht ließ sich gar nicht erst auf die Frage ein, wie groß das Ausmaß des Abrechnungsfehlers nun eigentlich gewesen sei. Die Jahresrechnung sei wegen des irregulären Zustandekommens insgesamt für ungültig zu erklären – unabhängig von der rein rechnerischen Bedeutung des vorausgegangenen fehlerhaften Vorgehens.
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