München (ots) –
Obwohl allgemeine Geschäftsbedingungen zum Schutz aller Vertragspartner vorgesehen sind, können sie sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer zum Stolperstein werden. Sind einzelne Klauseln unwirksam, hat das insbesondere für Firmen weitreichende Folgen – doch wie lassen sich derartige Patzer vermeiden? RA Dr. Dominik Herzog ist Gründungspartner der SYLVENSTEIN Rechtsanwälte und berät Unternehmer als ausgelagerte, digitale Rechtsabteilung, insbesondere in den Bereichen AGB-Recht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Forderungsrecht. Im Folgenden nimmt er die fünf größten Fehler unter die Lupe, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer AGB unbedingt vermeiden sollten.
Unternehmer verfolgen nicht nur die Absicht, mit ihren Produkten und Dienstleistungen die Wünsche ihrer Kunden zu erfüllen sowie deren Probleme zu lösen. Denn zusätzlich wollen sie sich und ihre Mitarbeiter bei all ihren geschäftlichen Tätigkeiten vor allem in rechtlicher Hinsicht schützen. Eine essenzielle Rolle dabei spielen die allgemeinen Geschäftsbedingungen: Sie sollen die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmen und Verbrauchern definieren und damit eine faire Grundlage für Geschäftsabschlüsse schaffen. Allerdings sind sie häufig nicht so wasserdicht, wie die Verantwortlichen vermuten. So sehen sich immer wieder Firmen wegen unwirksamer Klauseln mit rechtlichen Problemen konfrontiert – meist, weil ihnen bei der Erstellung ihrer AGB aus Unwissenheit oder durch Unachtsamkeit ein Fehler unterlaufen ist. „Wenn eine Klausel so wesentlich ist, dass der Vertrag ohne sie nicht hätte geschlossen werden können, kann dadurch der gesamte Kontrakt oder wenigstens ein Teil davon unwirksam werden. Da sich Unternehmen grundsätzlich bei all ihren Verkaufsabschlüssen auf dieselben AGB stützen, kann das gravierende Konsequenzen und mitunter extreme finanzielle Einbußen nach sich ziehen“, mahnt RA Dr. Dominik Herzog.
„Selbstverständlich empfiehlt es sich, bei der Erstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten. Es gibt jedoch auch einige Dinge, auf die Unternehmer selbst achten können, um das Risiko unwirksamer Klauseln zu minimieren“, fügt der Spezialist für AGB-Recht hinzu. RA Dr. Dominik Herzog ist Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Gründungspartner der SYLVENSTEIN Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt unterstützt er bereits seit 2014 Unternehmen mit den unterschiedlichsten Geschäftsmodellen bei der lückenlosen Erstellung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und legt damit das Fundament für deren sorgenfreien Umgang mit ihren Kunden sowie rechtssichere Vertragsabschlüsse.
Wichtiger Hinweis: Grundsätzlich müssen Unternehmer zur rechtlichen Bewertung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen stets die einzelnen Klauseln für sich betrachten – nicht das gesamte Regelwerk im Allgemeinen. Auch alle im Folgenden genannten Aspekte müssen bei jeder Klausel individuell berücksichtigt werden. Andernfalls könnte die Unwirksamkeit der Regelungen unentdeckt bleiben. Damit würden sich Unternehmer unnötig angreifbar machen, weil betroffene Klauseln abmahnfähig wären.
Fehler 1: Unangemessene Benachteiligung
Grundsätzlich dürfen die Kunden von Unternehmen nicht durch einzelne Klauseln benachteiligt werden – schließlich sind sie auch zu ihrem Schutz gedacht. Demnach sind Regelungen beispielsweise dann unwirksam, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Gebühren oder Strafzahlungen verbunden sind. Ebenfalls ist eine übermäßige Einschränkung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechte unzulässig: Das betrifft zum Beispiel Rücktritts- oder Kündigungsrechte.
Fehler 2: Unklare Regelungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht nur alle vorgesehenen Regelungen enthalten, die für die Vertragsparteien relevant sind. Ferner ist auch eine klare und eindeutige Formulierung aller Klauseln zwingend erforderlich: Demnach muss der Wortlaut für die Kunden in vollem Umfang leicht und präzise verständlich sein. Ist die Ausdrucksweise dagegen unklar, zweideutig oder widersprüchlich, sind die entsprechenden Klauseln unter Umständen unwirksam.
Fehler 3: Verstoß gegen geltendes Recht
Selbstverständlich haben sich Unternehmen auch bei der Erstellung und Formulierung ihrer AGB an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten. Schließlich sollen diese nicht nur sie schützen. Sie dürfen die Regelungen also keinesfalls als Möglichkeit betrachten, die geschäftlichen Grundlagen bei Vertragsabschlüssen zu ihren Gunsten zu manipulieren. Vielmehr müssen sie ihre Kunden dabei als Vertragspartner auf Augenhöhe wahrnehmen – und damit auch deren Interessen und Ansprüche berücksichtigen. Denn verstößt eine Klausel gegen geltendes Recht, ist sie aller Wahrscheinlichkeit nach unwirksam. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn die AGB das Gegenteil von dem regeln, was das Gesetz vorsieht.
Fehler 4: Einschränkung des Widerrufsrechts
Geht es um verbraucherbezogene Verträge, ist das Widerrufsrecht ein häufiges und beliebtes Streitthema. Dabei ist die gesetzliche Maßgabe hierzu knapp und unmissverständlich: Wird das Widerrufsrecht einer Vertragspartei durch die AGB in irgendeiner Weise eingeschränkt oder beschnitten, ist die entsprechende Klausel unwirksam. Hier sollte man besondere Vorsicht walten lassen.
Fehler 5: Unzulässige Haftungsbeschränkungen
Auch einen vollständigen Ausschluss der Haftung in den AGB lässt das deutsche Recht grundsätzlich nicht zu. Eine entsprechende Beschränkung durch einzelne Klauseln ist dagegen in dem Maße möglich, welches der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat. Werden allerdings darüberhinausgehende Regelungen getroffen, sind diese in den meisten Fällen ungültig.
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